Was versteht man unter Kurzzeitpflege?
Bei der Kurzzeitpflege können Pflegebedürftige für einen Zeitraum von bis zu vier Wochen je Kalenderjahr in eine Einrichtung, die Kurzzeitpflegeplätze anbietet, einziehen. Die Kosten für pflegerische Versorgung, medizinische Behandlung und Betreuung übernehmen die Pflegekassen. Die Höhe ist abhängig von der jeweiligen Pflegestufe. Es werden jedoch seit 2012 bis zu 1550 Euro jährlich von den Pflegekassen für Inanspruchnahme einer Kurzzeitpflege bezahlt.
Anspruch auf Kurzzeitpflege haben nach § 43 SGB XI Personen, für eine Übergangszeit im Anschluss an eine stationäre Behandlung oder im Falle von sonstigen Krisensituationen, in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist. Als Krisensituation werden Urlaub oder Krankheit oder aber auch seelische Überforderung des pflegenden Angehörigen bezeichnet.
Ziel der Kurzzeitpflege ist neben der
Rehabilitation nach Krankenhausaufenthalten und die Vorbereitung auf das häusliche Umfeld für den Pflegebedürftigen vor allem auch die Entlastung der Angehörigen.
Die Kurzzeitpflege kann entweder in einer stationären Einrichtung, meist in einem Einzelzimmer, in eigens dafür geschaffenen Kurzzeitpflegeeinrichtungen mit Hotelcharakter oder aber auch in Krankenhäusern oder Gesundheitszentren in Anspruch genommen werden.
letzte Aktualisierung: 08.05.2013
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