Betreuungsverfügung
Die Betreuungsverfügung ist eine Willensäußerung im Falle der Betreuungsbedürftigkeit, z. B. nach einen Unfall oder altersbedingten Krankheiten wie
Demenz oder
Schlaganfall. Der Betroffene kann vorab eine Person seines Vertrauens wählen und den Umfang der Betreuung klar definieren. Inhaltlich kann in der Betreuungsverfügung festgelegt werden, wer die Betreuung übernehmen soll und wer nicht, an welchem Wohnort der Betroffene leben möchte, Inhalte aus der Patientenverfügung und im eingeschränktem Maße finanzielle Angelegenheiten.
Im Unterschied zur Vorsorgevollmacht:
- ist es bei einer Betreuungsverfügung nicht wesentlich, geschäftsfähig zu sein. Es handelt sich somit um keine Erklärung im juristischen Sinn und eine Betreuungsverfügung hat keinerlei Auswirkungen auf die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen.
- ist es bei einer Betreuungsverfügung nicht vorgeschrieben, welche Form die Betreuungsverfügung haben sollte. Sie kann mündlich wie auch handschriftlich geäußert werden.
- wird die Betreuungsverfügung an das zuständige Amtsgericht geleitet, das den Betreuer auswählt. Der Betreuer ist erst handlungsfähig, wenn das Amtsgericht die Betreuung ausspricht.
- wird der Betreuer vom Amtsgericht in regelmäßigen Abständen kontrolliert, inwiefern Inhalte der Betreuungsverfügung umgesetzt werden. Dritte sind so in der Lage Beschwerden beim Amtsgericht einzureichen.
- kann der Betreuer nur in den Aufgabenbereichen tätig werden, für welche das Amtsgericht eine Betreuung eingerichtet hat. Diese sind im Betreuerausweis hinterlegt.
- endet die Betreuung mit dem Tod des Betroffenen.
letzte Aktualisierung: 07.05.2013